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Besteuerung des Einkommens


Jede in Zypern ansässige Person (natürliche oder juristisch) ist mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Steuerausländer sind mit ihrem in Zypern erwirtschafteten Einkommen steuerpflichtig.

Eine juristische Person (Gesellschaft, Körperschaft) gilt als in Zypern ansässig, wenn die Geschäftsführung und die Kontrolle über die Gesellschaft von Zypern aus erfolgt. Obwohl sich in den Gesetzen keine Definition von „ansässig“ in diesem Sinne findet, wird davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft in Zypern ansässig ist, wenn die Mehrheit der Direktoren in Zypern wohnhaft ist oder wenn Direktorensitzungen (Geschäftsführerversammlungen, Vorstandssitzungen) in Zypern abgehalten werden.

Eine natürliche Person gilt als in Zypern ansässig, wenn sie sich mindestens 183 Tage im Jahr im Zypern aufhält.

Das zyprische Einkommensgesetz gibt eine einheitliche Besteuerung von Körperschaften in Höhe von 10 % des zu versteuernden Gewinns vor. Zum zu versteuernden Einkommen gehören

  • wirtschaftlich erzielte Gewinne,
  • Zinsgewinne,
  • Gewinne aus Lizenzgebühren,
  • Gewinne aus Mieteinnahmen aus Immobilien,
  • Gewinne aus (dem Handel mit ideellen) Firmenwerten

Schiffsmanagementgesellschaften können zwischen einer 4,25 %igen Besteuerung ihrer Gewinne oder einer Tonnagebesteuerung wählen.

Verlustvorträge sind unbegrenzt möglich.

Innerhalb einer Firmengruppe können Gewinne der einen Gesellschaft mit den Verlusten der anderen Gesellschaft aufgerechnet werden. Es erfolgt dann eine Besteuerung des Gruppengewinns.

 

Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer


Ausländer und deren Gesellschaften bleiben in Regel von dem Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer weitestgehend unberührt.

Nach dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer (kurz aber unrichtig auch: Verteidigungssteuergesetz) hat eine in Zypern ansässige natürliche Person einen 15 %igen Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer auf ihr gezahlte Dividenden zu zahlen. Ist der Empfänger der Dividenden eine juristische Person, ist diese juristische Person von dem Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer freigestellt, es sei denn, die Dividenden zahlende juristische Person hat mindestens zwei Jahre lang keine Dividenden ausgezahlt.

In Zypern ansässige Personen (natürliche oder juristische Personen)  zahlen einen 10 %igen Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer auf Zinserträge. Deshalb empfiehlt es sich, Gewinne auszuschütten oder aber, falls sie nicht ausgeschüttet werden sollen, in Form von Wertpapieren anzulegen.
Zinserträge auf Konten in Zypern nicht steuerpflichtiger Personen (Ausländer als natürliche oder juristische Person) sind von diesem Sonderbeitrag befreit.
Sollte Ihre Gesellschaft Dividenden an ihre Gesellschafter ausschütten, können diese Dividenden also auf einem Konto auf den Namen des Gesellschafters verbleiben. Der Sonderbeitrag zur Verteidigungssteuer wäre in diesem Fall nicht zu zahlen.

Besteuerung von Dividenden


Einkommen aus Dividenden ist in Zypern grundsätzlich nicht besteuerbar.

Einkommen einer in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft, welches aus Dividendenzahlungen einer anderen, in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft stammt, unterliegt nicht dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer.

Einkommen einer in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft, welches aus Dividendenzahlungen einer anderen, in Zypern nicht steuerpflichtigen Gesellschaft stammt, unterliegt nicht dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft mindestens 1 % der Anteile der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.

Einkommen einer in Zypern steuerpflichtigen Gesellschaft, welches aus Dividendenzahlungen einer sich im Ausland befindlichen Gesellschaft stammt, unterliegt nicht dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer und ist auch nach dem Einkommenssteuergesetz nicht besteuerbar.

Die Vorstehenden Befreiungen sind nicht anwendbar, wenn

  • mehr als 50 % des Einkommens der Dividenden zahlenden Gesellschaft aus Einkommen aus Anlagen stammt und
  • die Gewinne der Dividenden zahlenden Gesellschaft mit der Hälfte oder weniger als der Hälfte der zyprischen Körperschaftssteuer, also 5 % oder weniger, besteuert werden.

Bei vorstehenden Bedingungen zur Nichtanwendbarkeit der oben genannten Befreiungen handelt es sich um Und-Bedingungen, die also beide erfüllt sein müssen.

Zypern kennt keine Kapitalertragssteuer, Quellensteuer oder Verrechnungssteuer auf Dividendenzahlungen an Nicht-Ansässige.

 

Besteuerung von Zinsen


Die zyprische Steuergesetzgebung unterscheidet grundsätzlich zwischen Zinseinkünften aus Bankguthaben und im Rahmen der Geschäfte einer Gesellschaft erzielten Zinseinkünften.

Zinseinkünfte aus Bankguthaben

50 % der Zinseinkünfte aus Bankguthaben sind von der Einkommenssteuer ausgenommen. Dies betrifft in Zypern ansässige, steuer-pflichtige (natürliche und juristische) Personen.
Nach dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer sind Zinseinkünfte aus Bankguthaben jedoch mit einer 10 %igen Sonderabgabe belegt. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von Zinseinkünften aus Bankguthaben in Höhe von 15 %.
Zinseinkünfte aus Bankguthaben auf Giro- und Geschäftskonten sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen (siehe unten).
Es empfiehlt sich somit, Dividenden entweder z.B. in Wertpapiere anzulegen, oder aber auszuzahlen.

Zinseinkünfte im Rahmen der Geschäfte einer Gesellschaft

Zinseinkünfte in Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten gehen voll in die Gewinnkalkulation einer Gesellschaft ein und unterliegen somit der 10 %igen Einkommenssteuer (Körperschaftssteuer).
Sonderabgaben gemäß dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer kommen nicht zum Tragen.

Nach einer Definition in den amtlichen Rundbriefen der Steuerbehörde fallen unter die geschäftlichen Aktivitäten einer Gesellschaft:

  • Kontoaktivitäten (Giro- und Geschäftskonten; Kontokorrentkonten)
  • Bei Finanzgesellschaften: Zinseinkünfte aus Darlehen, Finanzierung und Leasinggeschäften
  • Zinsen von Schuldnern der Gesellschaft
  • Zinseinkünfte von Versicherungsgesellschaften
  • Zinseinkünfte von gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften

Nicht-steuerpflichtige Gesellschaften (, deren Management und Geschäfte außerhalb Zyperns realisiert werden,) sind von jeglicher Einkommenssteuer und Sonderabgabe befreit.

 

Besteuerung von Lizenzgebühren


Bei in Zypern ansässigen, steuerpflichtigen (natürlichen und juristischen) Personen werden erhaltene Lizenzgebühren voll als Gewinn und gezahlte Lizenzgebühren entsprechend voll als Kosten verbucht.

Lizenzgebühren für die Nutzung von Rechten innerhalb Zyperns unterliegen einer 10 %igen Quellensteuer.
Lizenzgebühren für die Nutzung von Rechten außerhalb Zyperns unterliegen keiner Quellensteuer.

Nicht-steuerpflichtige Gesellschaften (, deren Management und Geschäfte außerhalb Zyperns realisiert werden,) unterliegen oben genannter Quellensteuer nicht.

Handel mit Wertpapieren


Einkommen aus dem Besitz von und dem Handel mit Wertpapieren unterliegt grundsätzlich keiner Einkommenssteuer.

Der durch Veräußerung von Wertpapieren erwirtschaftete Ertrag unterliegt grundsätzlich keiner Kapitalertragsteuer. Ausnahme: Handelt es sich bei den Wertpapieren um Aktien einer Gesellschaft, die in Zypern Immobilien besitzt, wird die Veräußerung dieser Wertpapiere mit einer pauschalen Kapitalertragsteuer von 20 % belegt.

Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten:

  • Aktien
  • Obligationen
  • Staatliche Obligationen
  • Gründeraktien und andere gesetzliche Aktien von innerhalb und außerhalb Zypern inkorporierter Gesellschaften
  • Sowie Optionen auf die Vorgenannten

Umfassendere Neuregelung seit Beginn 2009:
Die Steuerbehörde Zyperns (‚Kommission für Eınkommen und Steuer’) hat in einem amtlichen Rundschreiben den Umfang der Wertpapiere neu definierend erweitert!
Dementsprechend unterliegt Einkommen aus dem Besitz von und dem Handel mit folgenden Wertpapieren grundsätzlich keiner Einkommenssteuer:

  • Gewöhnliche Aktien
  • Gründeraktien
  • Vorzugsaktien
  • Optionen auf vorstehende Aktien
  • Schuldverschreibungen (Obligationen)
  • Bonds
  • Short Positionen auf Titel
  • Future und Forward Kontrakte auf Titel
  • Tauschkontrakte (Swaps) auf Titel
  • Hinterlegungsscheine auf Titel (z.B. Global Depository Receipts (GDR) und American Depository Receipts (ADR))
  • Anspruchsrechte auf Obligationen und Bonds (, jedoch nicht Anspruchsrechte auf die Zinsen selbiger)
  • Indexzertifikate, wenn diese auf Titeln konzipiert sind
  • Rückkaufsrechte oder Repos, wenn diese auf Titel konzipiert sind
  • Teilhaberschaften an Gesellschaften (namentlich wie z.B. die russischen OOO und ZAO, amerikanische LLC, vorausgesetzt selbige unterliegen einer Besteuerung, rumänische SA und SRL und bulgarische AD und OOD)
  • Anteile an offenen oder geschlossenen Investmentvehikeln, wenn diese in dem Land ihrer Inkorporation operieren und dort registriert und reguliert sind.

Beispiele solcher Investmentvehikel sind:

  • Investment Trusts
  • Jede Art offener und geschlossener Investmentfonds
  • Rentenfonds
  • Staatsfonds
  • Andere, ähnliche Investmentfonds jeder Art

 

Zweifelsohne ist diese aktuelle Neuregelung ein bedeutender Schritt auf dem Weg zu einem global erstrangigen Finanzplatz.

 

Verluste


Verlustvortrag

Verluste aus geschäftlichen Tätigkeiten können zeitlich unbegrenzt auf zukünftige Gewinne verrechnet werden.

Verlustverrechnung bei Firmengruppen

Die Verluste von Gesellschaften einer Firmengruppe können gegen Gewinne von Gesellschaften derselben Firmengruppe verrechnet werden. Bedingung ist, dass die Gesellschaften in Zypern inkorporiert sind und zu derselben Firmengruppe gehören. Beide Gesellschaften müssen der Firmengruppe über das gesamte Steuerjahr angehören.

In diesem Sinne bedeutet Firmengruppe, dass entweder eine der beiden Gesellschaften zu mindestens 75 % der anderen Gesellschaft gehört, oder dass beide Gesellschaften zu jeweils mindestens 75 % einer dritten Gesellschaft gehören.
Zugehörigkeit bedeutet, dass die eine Gesellschaft mindestens 75 % der stimmberechtigten Anteile der anderen Gesellschaft direkt oder indirekt hält und die haltende Gesellschaft einen Anspruch auf mindestens 75 % der Dividenden hat, sowie Anspruch auf mindestens 75 % der Werte der gehaltenen Gesellschaft im Fall ihrer Liquidierung.

Verluste einer ständigen Betriebsstätte im Ausland

Geschäftliche Verluste einer ständigen Betriebsstätte einer zyprischen Gesellschaft im Ausland können mit den Gewinnen der Zyprischen Gesellschaft verrechnet werden.
Wenn die ständige Betriebsstätte im Ausland wieder Gewinne verbucht, ist ein Betrag in Höhe des vormaligen Verlustes der ausländischen Betriebsstätte den Gewinnen der zyprischen Gesellschaft zuzurechnen.

 

Reorganisation von Firmengruppen (Fusionen, Teilungen etc.)


Die äußerst vorteilhafte Fusionsrichtlinie der EU kommt in Zypern uneingeschränkt zur Anwendung.
Alle Stipulationen der EU-Fusionsrichtlinie wurden im Einkommenssteuergesetz und anderen relevanten Gesetzen eingearbeitet. In verschiedenen Fällen wurden die Regeln der Fusionsrichtlinie zu Gunsten der Betroffenen erweitert, sofern diese Erweiterungen innerhalb des Rahmens der Intention der Fusionsrichtlinie blieben.

Beispiele:

Die EU sieht eine Anwendung der Fusionsrichtlinie auf Gesellschaften vor. Da Partnerschaften natürlicher und/oder juristischer Personen nach zyprischen Recht eine Körperschaft darstellen, wird die Fusionsrichtlinie auch auf diese angewandt.

Die zyprische Gesetzgebung hat die Anwendbarkeit steuerneutraler Reorganisationen von Firmengruppen auch auf die Fusionen von Gesellschaften ausgedehnt, die nicht der EU angehören.

Die EU-Fusionsrichtlinie wird nicht nur auf grenzüberschreitende Reorganisationen angewandt, wie es die EU-Richtlinie vorsieht, sondern auch auf die Reorganisation von Firmengruppen innerhalb Zyperns.

Weiterhin beschränkt sich die Anwendung der Fusionsrichtlinie nicht nur auf Kapitalertragsteuer, wie in der EU-Richtlinie vorgesehen, sondern auch auf Stempelsteuer und Umsatzsteuer (V.A.T.).

Rahmen der Anwendbarkeit

Die Regeln der EU-Fusionsrichtlinie kommen zur Anwendung bei Fusionen, Teilungen, Transfer von Werten und Austausch von Anteilen.

Merkmale:

  • Der Transfer von Aktiva und Passiva, einschließlich Rückstellungen und Reserven, führt zu keiner Steuerschuld der transferierenden Gesellschaft.
  • Akkumulierte Verluste einer Gesellschaft können auf die neue Gesellschaft transferiert werden.
  • Wenn eine einen Transfer erhaltende Gesellschaft Anteile an der transferierenden Gesellschaft hält, entsteht der erhaltenden Gesellschaft keine Steuerschuld auf Erträge aus diesem Transfer, auch wenn die Beteiligung der erhaltenden Gesellschaft an der transferierenden Gesellschaft im Rahmen der Reorganisation aufgehoben werden sollte.
  • Der Tausch von Anteilen unterliegt keiner Besteuerung. Der Wert der neu gezeichneten Anteile hat den gleichen Wert wie der Wert der vor der Reorganisation getauschten Anteile.

Doppelbesteuerungsabkommen


Zypern unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten der Liste unten.

Steuern, die in einem DBA-Partnerland Zyperns gezahlt wurden, werden als Guthaben auf das Steuerkonto der gleichen Einkommensart der zyprischen Gesellschaft verbucht. Dieses steuerliche Guthaben ist verrechenbar mit allen Steuerobligationen der zyprischen Gesellschaft, die sich aus dem Einkommenssteuergesetz und dem Gesetz über die Sonderabgabe zur Verteidigungssteuer ergeben.

Einseitige Garantie Zyperns:
Sollte zwischen Zypern und einem anderen Staat kein DBA bestehen oder die zyprische Gesellschaft nicht zur Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Regulierung qualifiziert sein, garantiert Zypern einseitig die steuerliche Verrechnung der in dem anderen Staat gezahlten Steuer. Der zur Verrechnung stehende Betrag kann die in dem anderen Staat gezahlten Steuern jedoch nicht übersteigen.

Liste der DBA Zyperns:
(Stand: April 2009)

Quellensteuer % *

 

In Zypern
erhalten

Von Zypern
gezahlt **

 

Dividenden

Zinsen

Lizensen

Dividenden

Zinsen

Lizensen

Ägypten

15

15

10

15

15

10

Armenien***

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Belarus

5

5

5

5

5

5

Belgien

10

10

Null

10

10

Null

Bulgarien

5

7

10

5

7

10

China

10

10

10

10

10

10

Dänemark

10

10

Null

10

10

Null

Deutschland

15

10

Null

Null

10

Null

Frankreich

10

10

Null

Null

10

Null

Griechenland

25

10

Null

25

10

Null

Indien

10

10

15

10

10

15

Irland

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Italien

15

10

Null

Null

10

Null

Kanada

15

15

10

Null

15

10

Kirgisistan***

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Kuwait

10

10

5

Null

10

5

Libanon

5

5

Null

5

5

Null

Malta

Null

10

10

15

10

10

Mauritius

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Moldawien

10

5

5

10

5

5

Norwegen

5

Null

Null

Null

Null

Null

Österreich

10

Null

Null

10

Null

Null

Polen

10

10

5

10

10

5

Qatar

Null

10/15

5

Null

Null

Null

Rumänien

10

10

5

10

10

5

Russland

5

Null

Null

5

Null

Null

San Marino

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Schweden

5

10

Null

5

10

Null

Serbien-Montenegro*****

10

10

10

10

10

10

Seychellen ******

Null

Null

5

Null

Null

5

Singapur

Null

7/10

10

Null

7/10

10

Slowakei****

10

10

5

Null

10

5

Slowenien*****

10

10

10

Null

10

10

Südafrika

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Syrien

0/15

10

5

0/15

10

10/15

Tadschikistan***

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Thailand

10

10

5

10

10

5

Tschechische Republik****

10

10

5

Null

10

5

Ukraine***

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Ungarn

5

10

Null

Null

10

Null

USA

5

10

Null

Null

10

Null

Usbekistan***

Null

Null

Null

Null

Null

Null

Vereinigtes Königreich

15

10

Null

Null

10

Null

Bitte beachten Sie, dass die obigen Angaben nur grundsätzliche Angaben sind. In vielen DBA gibt es gravierende Ausnahmen und Sonderregelungen. Sie sollten deshalb die entsprechenden DBA jeweils einsehen.

Erklärungen:

* Es wurden nur ratifizierte DBA gelistet. Insgesamt sind 32 DBA ratifiziert, welche 42 Staaten abdecken.
** Nach zyprischer Gesetzgebung unterliegen an Steuerausländer gezahlte Dividenden keiner Quellensteuer in Zypern.
*** Anwendung des DBA zwischen Zypern und der ehemaligen Sowjetunion.
**** Anwendung des DBA zwischen Zypern und der ehemaligen Tschechoslowakei.
***** Anwendung des DBA zwischen Zypern und dem ehemaligen Jugoslawien.
****** Seit dem 1.1.2007

 

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