Übersicht | Steuervorteile | Weitere Vorteile | Deutschland | Tor zur EU
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Anwendung aller relevanten EU-Richtlinien
Die EU ist bemüht, innerhalb ihrer Grenzen einen möglichst einheitlichen Wirtschaftsraum zu schaffen. Dabei treten Nationalstaaten mehr und mehr in den Hintergrund.
Im Grunde handelt es sich um die Fortführung einer seit dem Mittelalter anhaltenden Entwicklung. War das heutige Deutschland im Mittelalter noch ein Konglomerat aus regionalen Fürstentümern, die ihre eigene Wirtschafts- und Steuerpolitik betrieben, so bestand Deutschland nach der Gründung der Bundesrepublik als einheitlicher Staat, wenn man mal von den Besonderheiten Länder absieht.
Heute ist Deutschland ein Gründungsmitglied der EU und befindet sich in fortlaufender Umwandlung: Immer mehr Gesetze und Richtlinien entsprechen dem EU-Recht.
So wie im Laufe des späten Mittelalters die Fürstentümer Deutschlands Stück für Stück auf hoheitliche Rechte verzichteten und sich einer gemeinsamen, der deutschen Idee unterwarfen, gehen heute mehr und mehr deutsche Rechte in europäisches Recht über in der Überzeugung von der Vorteilhaftigkeit eines einheitlichen Rechtsraumes Europa.
Natürlich ist dies kein homogener Prozess; stets gibt es Stimmen, die sich gegen die Aufgabe bestehender Rechte und Privilegien aussprechen, und stets gibt es Kräfte, die von der Idee und Überlegenheit eines einheitlichen Europa überzeugt sind und den Prozess vehement voranbringen. Aufhalten lässt er sich ohnehin nicht.
Die Republik Zypern ist im Mai 2004 der EU als Vollmitglied beigetreten. Im Rahmen der Gesetzesangleichung in den Jahren vor dem Beitritt hat Zypern seine damaligen „Offshore“-Gesetze abgeschafft und unter anderem alle wirtschafts- und steuerrelevanten Gesetze völlig neu aufgelegt. Dadurch bestand die Chance, EU-Regulierungen von vornherein in die Gesetze aufzunehmen, ohne bestehende Gesetze „umbauen“ müssen.
Zypern hat alle relevanten EU-Richtlinien uneingeschränkt in seine Gesetzgebung aufgenommen und hat in einigen wesentlichen Punkten die EU-Richtlinien noch optimiert.
So, wie Sie früher (und immer noch) frei sind, sich mit Ihrer deutschen Firma in Berlin oder in Stuttgart niederzulassen, sind Sie nunmehr aufgrund der EU-Richtlinien frei, sich in Deutschland, Frankreich oder eben Zypern niederzulassen.
Innerhalb der EU besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform der Gesellschaft. Jeder EU-Bürger ist frei, seine Gesellschaft in dem Mitgliedstaat zu errichten, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der EU, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates, also z.B. Frankreich, Zypern usw... Einschränkung: Wegen der noch nicht vollkommen EU-konformen Steuergesetze in Deutschland ist es notwendig, über eine Betriebsstätte in dem Staat des Gesellschaftssitzes zu verfügen, um auch in Deutschland in den Genuss der EU-Steuerprivilegien zu kommen.
Folgend einige Gerichtsurteile, die sich mit der EU-Niederlassungsfreiheit beschäftigt
haben:Centros (1999)
Mit dem Centros-Urteil dehnte der EuGH die Niederlassungsfreiheit auch auf „Scheinauslandsgesellschaften“ aus.
Er befand, dass die Niederlassungsfreiheit es den inländischen Behörden untersage, eine Gesellschaft den Regeln des inländischen Rechts zu unterwerfen und die Eintragung einer Niederlassung abzulehnen, mit der Begründung, dass die Gesellschaft nur scheinbar eine ausländische Gesellschaft sei.
(Urteilstext im Downloadcenter)
Überseering (2002)
Mit dem Überseering-Urteil stellte der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat nicht unter Berufung auf die Sitztheorie die Beachtung seines gesamten Gesellschaftsrechts durch eine sich bei ihm niederlassende ausländische Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates wirksam gegründet ist, beanspruchen kann.
Daher bleibt eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurde, nach Art. 43, 48 EG auch dann nach Maßgabe ihres Gesellschaftsstatuts rechts- und parteifähig, wenn sie ihr unternehmerisches Entscheidungszentrum in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verlagert hat (Zuzug).
(Urteilstext im Downloadcenter)
Inspire Art (2003)
Mit seinem Urteil im Fall Inspire Art führt der EuGH diese Rspr. fort und dehnt sie aus.
Danach genügt es nicht, wenn der Zuzugstaat grds. die Rechts- und Parteifähigkeit der aus einem anderen Mitgliedstaat zuziehenden Gesellschaft anerkennt. Er muss vielmehr auch darauf verzichten, dieser Gesellschaft irgendwelche rechtlichen Erschwernisse aufzuerlegen, falls dies nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses geboten oder im Einzelfall durch einen konkreten, nachgewiesenen Missbrauch gerechtfertigt ist.
Die Kollisionsregeln der Sitztheorie sind damit im Geltungsbereich des EG-Vertrages künftig jedenfalls für die Zuzugsfälle außer Kraft gesetzt.
(Urteilstext im Downloadcenter)
Zypern verfügt über ein sehr solide aufgebautes, in sich schlüssiges Rechtssystem auf der Grundlage angelsächsischen Rechts. Die Rechtssprechung ist unabhängig von der Legislative und funktioniert sehr gut.
Der Schutz des Eigentums ist ein fest verankertes Rechtsgut.
In bezug auf Gesellschafts- und Steuerrecht gilt in Zypern der Grundsatz:
„Der Staat hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Güter derjenigen zu schützen, die ihr Vertrauen in Zypern setzen.“
Diskretion wird in Zypern groß geschrieben!
Im Rahmen des Artikel 26 des OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hat sich auch Zypern der Pflicht zum Informationsaustausch und zur Transparenz unterworfen. Allerdings kommt Zypern dieser Verpflichtung nur unter gewissen Bedingungen nach.
Zum einen gilt die Auskunftspflicht in der Regel nur für Informationen bezüglich Steuerausländern. Da eine in Zypern gegründete Gesellschaft jedoch in Zypern ansässig und steuerpflichtig ist, gilt hier die Auskunftspflicht nur für den Fall einer Straftat, die gerichtlich verfolgt wird.
Selbiges gilt für das Bankgeheimnis. Daten in Zypern ansässiger Kunden werden nur im Falle einer richterlichen Anordnung herausgegeben.
Aber auch die Informationspflicht bezüglich Daten von Steuerausländern ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. So muss zum Beispiel der Grundsatz der Gegenseitigkeit gegeben sein. Weiterhin muss ein begründeter Verdacht vorliegen. Darüber hinaus müssen Fragen präzise gestellt werden. Kein Amt, kein Anwalt und kein Treuhänder usw. ist verpflichtet, Fragen wie z.B. „Wer ist Aktionär der Gesellschaft ABC Ltd.?“ zu beantworten. Die erlaubte Form der Frage wäre: „Ist Herr Michael Müller Aktionär der ABC Ltd.?“ Nicht erlaubt wäre: „Welche Firma gehört Herrn Michael Müller?“
Zusätzlich muss in jedem einzelnen Fall eine schriftliche Genehmigung des Generalstaatsanwalts vorliegen. Ohne dass eine solche vorliegt ist niemand verpflichtet, Informationen über natürliche oder juristische Personen, die nicht in Zypern ansässig sind, herauszugeben. Informationen über in Zypern ansässige natürliche und juristische Personen werden ohnehin nicht gewährt.
Das Handelsregister ist in Zypern öffentlich. Auf Antrag kann jedermann unter Angabe des Gesellschaftsnamens und der Registernummer einer Gesellschaft einen Registerauszug erhalten.
Während in Deutschland und anderen Ländern die Absetzbarkeit von Betriebskosten mit allerlei Verordnungen und Gesetzen stark eingeschränkt ist und manchmal gegen Null geht, sind in Zypern alle vernünftigen, mit der Geschäftsführung tatsächlich in Verbindung stehenden Betriebskosten voll absetzbar.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe großzügiger Freibeträge.
Spezifische Informationen erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage.
Die Infrastruktur in Zypern ist hervorragend. Kommunikationsstandards gehören zu den höchsten der Welt. Schnelle Internetverbindungen und VoIP-Kommunikation sind weit verbreitet und verursachen nur geringe Kosten.
Der Finanzdienstleistungssektor Zyperns ist von Effizienz und Professionalität geprägt. Bei Beschäftigten dieser Branche ist ist ein Studium in England, anderen EU-Ländern oder den USA üblich. Die langjährigen Erfahrungen Zyperns als Internationales Finanz- und Handelszentrum haben zu einem hohen Grad an Erfahrung und Expertise geführt.
Der Finanzdienstleistungssektor und ausländische Gesellschaften in Zypern beschäftigen etwa 60.000 ausländische Kräfte.
Fast alle Banken verfügen über „International Business Units“, durch die ausländische Kunden privilegiert betreut werden.