Zypern
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HH, 22.3.12

Zypern Ltd.

Hellenic Bank Tax Planning with Cyprus Holding

Anwendungsbeispiele | Strukturbeispiele

Die nicht steuerpflichtige Limited in Zypern


Eine Limited Gesellschaft in Zypern, deren Kontrolle und Geschäftsführung im Ausland liegt, wird als Steuerausländerin behandelt und zahlt in Zypern
0 % Steuern auf ihre Gewinne aus Geschäften außerhalb Zyperns. Sollte diese Gesellschaft doch Geschäfte in Zypern tätigen, zahlt sie auf die Gewinne dieser Gesellschaft 10 % Körperschaftssteuer.

In Zypern nicht steuerpflichtige Gesellschaften werden häufig auch als IBC (International Business Company) oder fälschlicherweise als Offshore-Gesellschaften bezeichnet, ein Relikt vergangener Zeiten der Offshore-Gesetzgebung.

Die Dividenden einer nicht steuerpflichtigen Gesellschaft müssen in Deutschland voll als Einkommen versteuert werden.

In Zypern nicht steuerpflichtige Gesellschaften müssen den zyprischen Steuerbehörden nachweisen, dass die Gewinne der Gesellschaft im Sitzstaat der Gesellschafter versteuert werden. Ein sinnvolle Kombination ergibt sich in diesem Kontext lediglich mit einer CSL-Gesellschaft auf den Seychellen als alleiniger Gesellschafter der zyprischen Gesellschaft (siehe „Seychellen“ in „Offshore-Gesellschaften“ unter „Andere Staaten“).

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Zypern und Deutschland findet auf nicht steuerpflichtige Gesellschaften keine Anwendung.

Treuhänderisch auftretende Anteilseigner und Direktoren sind möglich.

 

Die steuerpflichtige Limited in Zypern


Aus Sicht der zyprischen Steuerbehörden muss die Mehrheit der Geschäftsleitung einer zyprischen Gesellschaft in Zypern sein, um als steueransässige Gesellschaft erkannt zu werden. Die Mehrheit der Geschäftsleitung gilt als in Zypern gegeben, wenn die Mehrheit der Direktoren der Gesellschaft in Zypern ansässig ist. Steueransässige Gesellschaften zahlen 10 % Körperschaftssteuer auf ihre erwirtschaften Gewinne. EU-Richtlinien und Doppelbesteuerungsabkommen kommen voll zur Anwendung.

An in Zypern nicht steueransässige (im Ausland lebende) Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden einer steueransässigen Gesellschaft sind in Zypern nicht besteuerbar; die ausgeschütteten Dividenden können auf Konten im Namen des Gesellschafters bei zuprischen Banken gehalten werden.

Ist der Empfänger der Dividenden in Deutschland (oder einem anderen EU-Land) eine juristische Person (Gesellschaft), können die Dividenden aufgrund der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf der Ebene der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Besteuerung erfolgt in Form von Einkommenssteuer bei Ausschüttung der Dividenden seitens der deutschen Gesellschaft.
In Deutschland: Wegen der EU-Niederlassungsfreiheit und dem dementsprechend modifizierten § 8, Abs. 2 AstG kommt Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung. Der Steuerpflichtige hat die ihm von der deutschen Gesellschaft gezahlten Dividenden der zyprischen Gesellschaft mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zu versteuern.
Ist der Empfänger der zyprischen Dividenden eine natürliche Person, sind die aus Zypern erhaltenen Dividenden direkt mit 25 % Abgeltungssteuer zu versteuern (in Germany).

Insgesamt gesehen ergeben sich folgende Vorteile einer zyprischen Gesellschaft:

  • Körperschaftssteuer nur 10 %
  • keine Gewerbesteuer
  • bessere Abschreibungsmöglichkeiten von Betriebskosten
  • 25 % Abgeltungssteuer gegenüber 43 bzw. 48 % Einkommenssteuer (in Deutschland)
  • Sonderbonusse an Direktoren der zyprischen Gesellschaft müssen in Zypern (und in Deutschland) nicht versteuert werden
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Zypern und Deutschland kommt voll zur Anwendung
  • Selbstverständlich kann in Deutschland (oder anderswo) eine Niederlassung oder eine Vertretung geführt werden

Treuhänderisch auftretende Anteilseigner und Direktoren sind möglich.

 

Die steuerpflichtige Limited in Zypern mit Offshore-Gesellschafterin


Wer seine Geschäfte im Namen seiner eigenen EU-Gesellschaft tätigen, aber als Gesellschafter nicht auftreten möchte, jedoch keine treuhänderisch tätigen Anteilseigner einzusetzen wünscht, kann als Gesellschafterin eine Offshore-Gesellschaft einsetzen. Wir empfehlen eine Gesellschaft auf den Seychellen oder in Belize.

Vorteile:

  • Anonyme Eintragung der Offshore-Gesellschaft möglich (Inhaberaktien)
  • Nominelle Direktoren möglich, falls gewünscht
  • Keine Buchhaltungspflicht der Offshore-Gesellschaft
  • Keinerlei Steuern der Offshore-Gesellschaft
  • Offshore-Gesellschaft wird in Zypern als Gesellschafterin anerkannt
  • Kontoeröffnung im Namen der Offshore-Gesellschaft bei einer zyprischen Bank möglich (somit Konto leicht zugänglich in der EU)
  • Weiterhin keine Quellensteuern auf Dividendenzahlungen der zyprischen Gesellschaft an die Offshore-Gesellschaft
  • Sie würden die zyprische Gesellschaft kontrollieren und offiziell in ihrem Namen Geschäfte tätigen können
  • Körperschaftssteuer der zyprischen Gesellschaft nur 10 %
  • keine Gewerbesteuer


Alternative zur weiteren Reduzierung der Steuerlast:

Zyprische Gesellschaft mit einer „Special License Company“ (CLS) auf den Seychellen als alleinigen Gesellschafter

  • „Special License Companies“ („CLS“ = Gesellschaften mit spezieller Lizenz) auf den Seychellen sind keine Offshore-Gesellschaften sondern speziell lizensierte lokal ansässige Gesellschaften.
  • Der Gewinn der CSL unterliegt einer Körperschaftssteuer i.H.v. 1,5 %.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Zypern und den Seychellen findet auf CSL Anwendung. Das bedeutet: Eine in Zypern nicht steueransässige Gesellschaft mit einer CSL als alleinigem Gesellschafter hat keine Steuer auf ihr Einkommen in Zypern zu zahlen, da die Steuerpflicht auf Ebene der CSL Muttergesellschaft auf den Seychellen als gegeben angesehen wird. Auf den Seychellen zahlt die CSL 1,5% Körperschaftssteuer auf die von der zyprischen Tochtergesellschaft eingehenden Dividenden.
  • CSL-Gesellschaften müssen Bücher auf den Seychellen fürhren und Jahresabschlüsse einreichen (werden nicht öffentlich zugänglich gemacht).
  • CSL-Gesellschaften müssen mindestens zwei Gesellschafter und zwei Direktoren haben.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details.

 

Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit zyprischer Gesellschaft als Mitglied


Hier werden Anfang April 2001 interessante Informationen über die Vorteile einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) mit einer zyprischen Gesellschaft als Mitglied veröffentlicht werden.

Ihr Shanda Consult Team

 

Die zyprische Holding


Zypern verfügt über hervorragende Regelungen für Holdinggesellschaften und steht als Holdingsitz heute in vorteilhafter Konkurrenz zu Irland, Luxemburg und den Niederlanden.

Eine Gesellschaftsstruktur unter Einbeziehung einer Holding beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen (zum Beispiel deutschen) Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der (eigentlichen) Muttergesellschaft steht.
Viele multinationale Konzerne nutzen bereits die Vorteile zyprischer Holdinggesellschaften.

Die zyprische Holding bietet vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Einige wesentliche Merkmale sind folgend aufgeführt.

  • In Zypern herrscht das echte Holdingprivileg: Holdinggesellschaften werden nicht besteuert.

  • Hält eine zyprische Holdinggesellschaft mindestens 15 % an einer anderen europäischen Gesellschaft, zum Beispiel einer deutschen GmbH, so wird der auf diese Beteiligung anfallende Dividendenanteil von der GmbH steuerfrei an die Holdinggesellschaft angeführt. Die Vereinnahmung von Dividenden bleibt auch auf Ebene der zyprischen Holding steuerfrei, wenn diese mindesten 1 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält.

  • Die Ausschüttung der Dividenden seitens der Holdinggesellschaft ins Ausland ist in Zypern steuerfrei. Zypern erhebt keine Quellensteuer, unabhängig von dem Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens und unabhängig von der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Die Vereinnahmung der seitens der zyprischen Holdinggesellschaft gezahlten Dividenden erfolgt auch auf der Ebene der Muttergesellschaft in einem anderen EU-Land steuerfrei.
    Aus deutscher Sicht handelt es sich bei Dividendeneinkünften von Kapitalgesellschaften (Holding) immer um Aktifeinkünfte.

  • Bei der zyprischen Holdinggesellschaft eingehende Dividenden können dort gesammelt und dann reinvestiert werden.

  • Verkauft die Holdinggesellschaft Anteile an der Tochtergesellschaft, ist der hieraus erwirtschaftete Ertrag von der Körperschaftssteuer befreit.

  • Gewinne der Holdinggesellschaft, die sich nicht auf die erhaltenen Dividenden zurückzuführen sind, werden mit 10 % Körperschaftssteuer belegt.

  • Eine Holdinggesellschaft kann außerdem der Risikostreuung dienen. Häufig werden Holdinggesellschaften über „operative“ Gesellschaften in Zypern gestellt, um die Haftbarkeit zu verringern. Unterhalten Sie beispielsweise verschiedene Geschäftszweige oder Projekte, liegt es nahe, für jeden Geschäftszweig oder jedes Projekt eine eigene Gesellschaft zu gründen, um gegebenenfalls die anderen Geschäftszweige und Projekte nicht zu gefährden. Die verschiedenen Gesellschaften sind dann unter dem Mantel der Holding zusammengefasst.

Wir empfehlen Ihnen, uns gegebenenfalls zur Beratung Ihrer eigenen Bedürfnisse zu kontaktieren.

 

Fondsgesellschaften


Zypern bietet ein sehr günstiges Umfeld für Fondsgesellschaften (ICIS; „International Collective Investment Schemes“). Das zyprische Gesetz für Internationale Fondsgesellschaften (International Collective Investment Schemes Law, 47(I)/1999) unterscheidet von der Struktur her vier verschiedene Rechtsformen von Fondsgesellschaften:

  • Internationale Geschlossene Fonds (International Fixed Capital Companies)
  • Internationale Offene Fonds (International Variable Capital Companies)
  • Internationale Fondsstiftungen (International Unit Trust Schemes)
  • Internationale Investitionspartnerschaften mit Begrenzter Haftung (International Investment Limited Partnerships)

Des Weiteren werden Fonds nach ihren Zielen unterschieden:

  • Öffentliche Fondsgesellschaften
  • Fondgesellschaften für „erfahrene Investoren“
  • Private Fondsgesellschaften

 

Internationale Geschlossene Fonds

Nur gebietsfremde natürliche und juristische Personen können Anteilseigner Internationaler Geschlossener Fonds sein. Das Fondvermögen muss entsprechend aus dem Ausland stammen. Das Kapital muss mindesten USD 100.000 betragen und kann nach der Gründung nicht geändert werden. Fondsanteile können an die Öffentlichkeit oder an „erfahrene Investoren“ vermarktet werden. Als Private Fondsgesellschaft gegründete Geschlossene Fonds (Begrenzung der Anteilseigner auf höchstens 100 Personen) sind von der vorstehenden Bestimmung befreit. Geschlossene Fondsgesellschaften können, wie auch alle anderen, unten aufgeführten Formen von Fondsgesellschaften, zeitlich limitiert gegründet werden.

 

Internationale Offene Fonds

Sowohl ansässige als auch gebietsfremde natürliche und juristische Personen können Anteilseigner Internationaler Offener Fonds sein,
das Kapital eines Offenen Fonds ist veränderlich.

 

Internationale Fondsstiftungen

Internationale Fondsstiftungen kombinieren das Fonds- und das Stiftungsrecht und sind entsprechend als Stiftung (Trust) gegründete Fondsgesellschaften.

 

Internationale Investitionspartnerschaften mit Begrenzter Haftung

Internationale Investitionspartnerschaften mit Begrenzter Haftung sind Personengesellschaften begrenzter Haftung, ähnlich der deutschen KG oder der englischen LLP, die mit entsprechenden Genehmigungen nach dem Gesetz für Internationale Fondsgesellschaften als Fondsgesellschaft tätig sind.

 

Öffentliche Fondsgesellschaften

Öffentliche Fondgesellschaften sind Fondsgesellschaften, die Fondsanteile in der Öffentlichkeit bewirbt und an diese verkauft. Öffentliche Fondgesellschaften sind an alle Vorschriften des Gesetzes für Internationale Fondsgesellschaften gebunden.

 

Fondgesellschaften für „erfahrene Investoren“

Als „erfahrene Investoren“ gelten folgende natürliche und juristische Personen:

  • Personen, die der Öffentlichkeit selbst finanzielle Dienstleistungen erbringen, und
  • Personen mit Kenntnis aller relevanten Fakten des Investitionsmarktes, die häufig Investitionen bedeutenden Umfangs tätigen und von denen erwartet werden kann, dass sie die Risiken von Investitionen kennen und akzeptieren.

Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren können auf Antrag von bestimmten Auflagen des Gesetzes für Internationale Fondsgesellschaften entbunden werden.

Anteilscheine von Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren müssen mindesten USD 50.000 oder den entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung betragen.

Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren dürfen keine Inhaberanteilscheine ausgeben und dürfen ihre Anteilscheine unter keinen Umständen an die Öffentlichkeit vermarkten.

 

Private Fondsgesellschaften

Ähnlich wie die vorgenannten Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren unterliegen Private Fondsgesellschaften bestimmten Limitierungen:

  • maximal 100 Investoren,
  • keine Bewerbung in der Öffentlichkeit („erfahrene Investoren“ dürfen direkt beworben werden),
  • beschränktes Weitergaberecht von Anteilen,
  • keine Inhaberanteilscheine.

Private Fondsgesellschaften werden als Offene Fonds gegründet.

 

Genehmigungen

Nach der bisherigen Gesetzgebung mussten alle Arten von Fondsgesellschaften von der Zentralbank genehmigt werden. Es wird momentan (April 2009) jedoch eine Gesetzesänderung dahingehend erwartet, dass die Zentralbank in Zukunft nur noch maximal auf 100 Anleger begrenzte Fondsgesellschaften genehmigen wird.
Fondsgesellschaften, die mehr als 100 Anleger avisieren, werden eine Genehmigung der zyprischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Cyprus Securities & Exchange Commission, CySEC) benötigen.

 

Fondsverwalter
Das Vermögen einer Fondsgesellschaft darf nicht von dem Management der Fondsgesellschaft, sondern muss von einem externen Verwalter verwaltet werden. Verwalter können Banken und andere Gesellschaften sein, die gegebenenfalls ihre Befähigung nachweisen müssen.

 

Niederlassungspflicht

Für Internationale Fondsgesellschaften besteht in Zypern keine Niederlassungspflicht. Sollte eine Internationale Fondsgesellschaft über keinen voll eingerichteten Verwaltungssitz in Zypern verfügen, muss ein örtlicher Repräsentant benannt werden, der als autorisierter Vertreter gegenüber den Aufsichtbehörden auftritt.

 

Besteuerung

Internationaler Fondsgesellschaften sind in folgendem steuerlichen Rahmen tätig:

  • Internationale Fondsgesellschaften unterliegen einer Körperschaftssteuer von 10 %, unabhängig davon, ob sie steueransässig sind oder nicht,
  • aus dem Besitz und dem Verkauf von Wertpapieren rekrutierender Ertrag ist von der Körperschaftssteuer ausgenommen,
  • Ertrag aus Dividenden ist in den meisten Fällen steuerfrei,
  • Zahlungen von Dividenden, Steuern und Lizenzgebühren an nicht-steueransässige natürliche und juristische Personen unterliegt keiner Quellensteuer,
  • Kapitalertrag aus immobilem Vermögen außerhalb Zyperns ist in den meisten Fällen steuerfrei.

 

Zusammenfassend und im praktischen Sinne zahlen Internationale Fondsgesellschaften lediglich Körperschaftssteuer auf im eigenen Namen erwirtschaftete Zinserträge.

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns sehen eine Besteuerung von Aktien- und Wertpapiergewinnen ausschließlich in Zypern vor. In Zypern sind Gewinne dieser Art jedoch von jeglicher Besteuerung ausgenommen.

 

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details, wenn Sie an der Auflage von Fonds in Zypern interessiert sind.

 

Der zyprische Internationale Trust (Internationale Stifung)


Zyprische Trusts (Stiftung, Treuhand) bieten Investoren verschiedenster Interessen einzigartige Möglichkeiten und heben sich positiv von Trusts vieler anderer Rechtssysteme ab.

Heutige Trusts basieren auf dem Trustgesetz von 1992, welches das seit britischen Kolonialzeiten bestehende Trustrecht modernisiert hat.
Zyprische Internationaler Trusts sind steuerfrei und können für eine Vielzahl von Investments eingesetzt werden.

Ein zyprischer Internationaler Trust besteht aus folgenden Beteiligten:

  • dem Treugeber oder Stifter („settlor“),
  • dem Treunehmer oder Sachverwalter („trustee“),
  • dem Protektor („protector“), sowie
  • dem oder den Anspruchsberechtigten („beneficiary“).

Nicht steuerpflichtige zyprische Gesellschaften dürfen als Sachverwalter des Trusts eingesetzt werden. Nicht steuerpflichtige zyprische Gesellschaften bieten den wesentlichen Vorteil, nicht der 10 prozentigen Körperschaftssteuer zu unterliegen, die sonst auf die Gewinne aus Dienstleistungen gezahlt werden müssten.

Ein zyprischer Internationaler Trust muss folgende Merkmale aufweisen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen:

  • Der Stifter wohnt nicht dauerhaft in Zypern,
  • keiner der Anspruchsberechtigten ist dauerhaft in Zypern wohnhaft,
  • in dem Stiftungsvermögen befinden sich keine Immobilien in Zypern, und
  • der Sachverwalter oder mindestens einer der Sachverwalter, sollte es mehrere geben, ist für die Dauer des Bestehens des Trusts in Zypern dauerhaft wohnhaft.

Wichtig: Sowohl der Stifter als auch der Verwalter oder die Anspruchsberechtigten können in Form nicht steuerpflichtiger zyprischer Gesellschaften auftreten. Der Trust gilt dann weiterhin als Internationaler Trust. Dies ist gegenüber den Voraussetzungen anderen Staaten ein wesentlicher Unterschied, der dem Stifter viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet.

Internationale Trusts sind auf die Dauer von 100 Jahren ausgelegt und sind in der Regel unwiderrufbar. Eine Widerrufbarkeit kann in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden, allerdings werden solche Trusts von den Steuerbehörden in Zypern als suspekt angesehen. Eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Trustverhältnisses wäre, wenn Gläubiger die Beendigung des Trusts beantragen und nachweisen können, dass der Trust lediglich mit dem Ziel des Betruges gegründet wurde. Die Beweispflicht liegt bei den Gläubigern. Eine derartige Eingabe muss innerhalb von zwei Jahren nach Stiftung des in Frage kommenden Vermögens erfolgt sein.

Das zyprische Recht sieht die Möglichkeit vor, einen Internationalen Trust späterhin in einen Nationalen Trust umzuwandeln, und umgekehrt.

Diskretion ist ein wesentliches Merkmal des Trusts. Soweit nicht von einem Gericht angeordnet, dürfen Stifter, Sachverwalter, Protektor und Anspruchsberechtigte keine Informationen offenbaren. Zuwiderhandlungen stehen unter hoher Strafe.

Ein besonderes Merkmal der zyprischen Trusts ist, dass ein sogenannter Protektor eingesetzt werden kann. Der Protektor erscheint nicht in der Stiftungsurkunde.
Die Aufgabe des Protektors ist es, den Trustverwalter zu kontrollieren. Dabei hat der Protektor nicht das Recht, in die Verwaltungstätigkeit des Verwalters einzugreifen. Er hat jedoch das Recht, den Verwalter zu entlassen.
Nach zyprischem Trustrecht dürfen Stifter und Protektor dieselbe Person oder Gesellschaft sein.

Die Gesetzgebung sieht in klarer Form die völlige Steuerbefreiung des Trusts vor, wenn dessen Gewinne und Erträge von Quellen außerhalb Zypern stammen oder aus Quellen außerhalb Zyperns stammend erachtet werden können. Die Steuerbefreiung bezieht sich auch auf jede Form der Erbschaftssteuer.

Zyprische Internationale Trusts sind ausdrücklich von jeder Art einer Registrierung freigestellt.


Einsatzmöglichkeiten und Vorteile eines Trusts:

Einkommen aus dem Ausland

Eine Person mit ausländischem Einkommen, welche dieses Einkommen nicht in den Staat ihres Wohnsitzes zu verbringen wünscht, kann Zahlungen dieses Einkommens auf den Trust leiten.

Investition im Ausland

Eine Person, die im Ausland Investitionen zu tätigen wünscht, aber sicher stellen möchte, dass der Ertrag und die Dividenden dieser Investitionen nicht in den Staat ihres Wohnsitzes transferiert werden, kann entsprechende Zahlungen auf den Trust leiten.

Ausgliederung von Vermögen

Eine Person, die aus fiskalischen oder anderen, zum Beispiel das Erbrecht betreffenden Gründen ihr Vermögen oder einen Teil ihres Vermögens abstoßen möchte, kann dieses Vermögen einem zyprischen Internationalen Trust stiften.

Investment Holdinggesellschaft

Ein Trust in einem Land kann genutzt werden, eine Holdinggesellschaft oder andere Gesellschaft in einem anderen Land zu halten. Diese Art der Steuer- und Vermögensschutzplanung hat viele Vorteile, die Interessen sowohl der Stifter als auch der Anspruchsberechtigten zu schützen.

 

Weitere Gesichtspunkte der Planung:

Devisenkontrolle

Ein Trust bietet die weitestgehende Möglichkeiten der freien Transferierbarkeit von ausländischem Vermögen.

Diskretion

Gewünschte Diskretion kann erreicht werden, wenn ein treuhändischer Trust die Anteile einer Gesellschaft hält. Dies ist eine beliebte Struktur im Bereich Handel und Finanzdienstleistungen, besonders wenn das Sitzland der Gesellschaft keine Trustkonzepte anbietet.

Vermögensschutz

Personen aus inflationären Staaten können ihr Vermögen unter dem Schutz eines Trusts in starken Währungen anlegen.
Außerdem kann Vermögen vor etwaigen Ansprüchen, Enteignungen, zukünftigen öffentlichen Ansprüchen, richterlichen Anordnungen oder internationalen Beschlagnahmungen geschützt werden.

 

Trustarten

Es gibt mehrere Arten von Stiftungen, die je nach den Bedürfnissen des Stifters genutzt werden. Die wichtigsten sind folgend aufgeführt.

Der „Trust nach Ermessen“ (Discretionary Trust)

In Anlehnung an das eigentlich „lokale“ Trusts regulierende Trustgesetz Cap. 193 von 1955 kann der Stifter einen sogenannten „Trust nach Ermessen“ gründen, in dessen Stiftungsurkunde der Stifter die Entscheidungsvollmacht des Verwalters erweitern kann.
Ein „Trust nach Ermessen“ garantiert dem Verwalter, Einkommen oder Vermögen des Trusts an in der Stiftungsurkunde festgelegte Anspruchsberechtigte nach eigenem Ermessen zu zahlen oder nicht zu zahlen. Es kann auch dem Ermessen des Verwalters überlassen werden, wann er wem der Anspruchsberechtigten welche Zahlungen zukommen lässt.
Durch diese Regelung haben die Anspruchsberechtigten keinen rechtlichen Anspruch auf etwaige Zahlungen aus den Gewinnen oder dem Vermögen des Trusts, da der Verwalter nach eigenem Ermessen entscheiden kann, Zahlungen zu stunden oder auch zu annullieren.

Wegen seiner vielen Vorteile ist der „Trust nach Ermessen“ die am weitesten verbreitete Form von Trusts in Zypern. Wesentliche Vorteile sind:

  • Die Anspruchsberechtigten können nicht auf der Grundlage des Trustvermögens besteuert werden, da sie keinen Rechtsanspruch auf Zahlungen des Trusts haben.
  • Entsprechend unterliegen die Anspruchsberechtigten keiner Devisenkontrolle, die sich aus einer vorgeschriebenen Rückführungsverpflichtung ergeben könnte.
  • Da die Anspruchsberechtigten nur kontingenten (ungewissen, eventuellen) Anspruch haben, bleibt das Trustvermögen vor eventuellen Gläubigern der Anspruchsberechtigten geschützt.
  • Der „Trust nach Ermessen“ ist ein flexibles Instrument, welches es den Verwaltern ermöglicht, über verschiedene, sich aus der Stıftungsurkunde ergebende Ansprüche entsprechend sich ändernder Umstände zu entscheiden, ohne eine Änderung in der Stiftungsurkunde vornehmen lassen zu müssen, welches einen schriftlichen Konsens der Anspruchsberechtigten oder aber eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen würde.

Wichtig ist zu erwähnen, dass im Falle von „Trusts nach Ermessen“ der Stifter üblicherweise eine für den Verwalter bindende Willensurkunde erläßt, in welcher er seinen Willen gegenüber den Verwaltern bezüglich beliebiger Aspekte der Stiftungsurkunde festlegt.

Der Definierte Trust (Fixed Trust)

Bei einem definierten oder Fixed Trust ist in der Stiftungsurkunde von vornherein exakt festgelegt, welche Zahlungen aus den Gewinnen oder dem Vermögen des Trusts an welche Anspruchsberechtigten in welcher Höhe zu leisten sind. Der Verwalter führt die entsprechenden Anweisungen ohne eigenes Ermessen entsprechend aus und zahlt den Anspruchsberechtigten ihren Anspruch auf Lebenszeit. Nach Ableben eines der Anspruchsberechtigten oder des Anspruchsberechtigten verfährt der Verwalter mit dem Vermögen des Trusts entsprechend den Anweisungen in der Stiftungsurkunde. Meistens erfolgt eine Weiterzahlung oder Auszahlung an Hinterbliebene etc.

Der Hybrid-Trust

Bei Hybrid-Trusts liegt eine Mischform der beiden vorgenannten Trustformen vor. Es kann zum Beispiel in das Ermessen des Verwalters gestellt werden, Gewinne des Trusts nach seinem Ermessen auszuzahlen, Vermögen des Trusts aber explizit nach den Vorgaben der Stiftungsurkunde, oder umgekehrt.

Der Kommerzielle Trust

Bei einem kommerziellen Trust ist der Verwalter in der Regel eine Gesellschaft, welche aufgrund der Stiftungsurkunde beauftragt ist, für den Trust Geschäfte zu tätigen.
Nach außen hin tritt nur die Gesellschaft auf, da sie alle Geschäfte im eigenen Namen durchführt. Der Trust ist somit nicht erkennbar.

Der Zwecktrust

Zwecktrusts werden für einen bestimmten Zweck gegründet. Ein Zwecktrust kann ein nützliches Hilfsmittel internationaler Steuerplanung sein und zum Beispiel Erträge und Einkommen verschiedener Gesellschaften für Investitionszwecke akkumulieren, statt Einkommen und Vermögen des Trusts an Anspruchsberechtigte auszuzahlen.

 

Gerne erwägen wir vertraulich mit Ihnen gemeinsam, welche Trustgestaltung Ihren Zielen gerecht würde.

 

© Shanda Consult | Stand der Informationen: April 2009 - Tipp: Beste Darstellung in Mozilla Firefox Browser
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