Anwendungsbeispiele | Strukturbeispiele
Anwendungsbeispiele | Strukturbeispiele
Eine Limited Gesellschaft in Zypern, deren Kontrolle und Geschäftsführung im Ausland liegt, wird als Steuerausländerin behandelt und zahlt in Zypern
0 % Steuern auf ihre Gewinne aus Geschäften außerhalb Zyperns. Sollte diese Gesellschaft doch Geschäfte in Zypern tätigen, zahlt sie auf die Gewinne dieser Gesellschaft 10 % Körperschaftssteuer.
In Zypern nicht steuerpflichtige Gesellschaften werden häufig auch als IBC (International Business Company) oder fälschlicherweise als Offshore-Gesellschaften bezeichnet, ein Relikt vergangener Zeiten der Offshore-Gesetzgebung.
Die Dividenden einer nicht steuerpflichtigen Gesellschaft müssen in Deutschland voll als Einkommen versteuert werden.
In Zypern nicht steuerpflichtige Gesellschaften müssen den zyprischen Steuerbehörden nachweisen, dass die Gewinne der Gesellschaft im Sitzstaat der Gesellschafter versteuert werden. Ein sinnvolle Kombination ergibt sich in diesem Kontext lediglich mit einer CSL-Gesellschaft auf den Seychellen als alleiniger Gesellschafter der zyprischen Gesellschaft (siehe „Seychellen“ in „Offshore-Gesellschaften“ unter „Andere Staaten“).
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Zypern und Deutschland findet auf nicht steuerpflichtige Gesellschaften keine Anwendung.
Treuhänderisch auftretende Anteilseigner und Direktoren sind möglich.
Aus Sicht der zyprischen Steuerbehörden muss die Mehrheit der Geschäftsleitung einer zyprischen Gesellschaft in Zypern sein, um als steueransässige Gesellschaft erkannt zu werden. Die Mehrheit der Geschäftsleitung gilt als in Zypern gegeben, wenn die Mehrheit der Direktoren der Gesellschaft in Zypern ansässig ist. Steueransässige Gesellschaften zahlen 10 % Körperschaftssteuer auf ihre erwirtschaften Gewinne. EU-Richtlinien und Doppelbesteuerungsabkommen kommen voll zur Anwendung.
An in Zypern nicht steueransässige (im Ausland lebende) Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden einer steueransässigen Gesellschaft sind in Zypern nicht besteuerbar; die ausgeschütteten Dividenden können auf Konten im Namen des Gesellschafters bei zuprischen Banken gehalten werden.
Ist der Empfänger der Dividenden in Deutschland (oder einem anderen EU-Land) eine juristische Person (Gesellschaft), können die Dividenden aufgrund der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf der Ebene der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Besteuerung erfolgt in Form von Einkommenssteuer bei Ausschüttung der Dividenden seitens der deutschen Gesellschaft.
In Deutschland: Wegen der EU-Niederlassungsfreiheit und dem dementsprechend modifizierten § 8, Abs. 2 AstG kommt Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung. Der Steuerpflichtige hat die ihm von der deutschen Gesellschaft gezahlten Dividenden der zyprischen Gesellschaft mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zu versteuern.
Ist der Empfänger der zyprischen Dividenden eine natürliche Person, sind die aus Zypern erhaltenen Dividenden direkt mit 25 % Abgeltungssteuer zu versteuern (in Germany).
Insgesamt gesehen ergeben sich folgende Vorteile einer zyprischen Gesellschaft:
Treuhänderisch auftretende Anteilseigner und Direktoren sind möglich.
Wer seine Geschäfte im Namen seiner eigenen EU-Gesellschaft tätigen, aber als Gesellschafter nicht auftreten möchte, jedoch keine treuhänderisch tätigen Anteilseigner einzusetzen wünscht, kann als Gesellschafterin eine Offshore-Gesellschaft einsetzen. Wir empfehlen eine Gesellschaft auf den Seychellen oder in Belize.
Vorteile:
Alternative zur weiteren Reduzierung der Steuerlast:
Zyprische Gesellschaft mit einer „Special License Company“ (CLS) auf den Seychellen als alleinigen Gesellschafter
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details.
Hier werden Anfang April 2001 interessante Informationen über die Vorteile einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) mit einer zyprischen Gesellschaft als Mitglied veröffentlicht werden.
Ihr Shanda Consult Team
Zypern verfügt über hervorragende Regelungen für Holdinggesellschaften und steht als Holdingsitz heute in vorteilhafter Konkurrenz zu Irland, Luxemburg und den Niederlanden.
Eine Gesellschaftsstruktur unter Einbeziehung einer Holding beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen (zum Beispiel deutschen) Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der (eigentlichen) Muttergesellschaft steht.
Viele multinationale Konzerne nutzen bereits die Vorteile zyprischer Holdinggesellschaften.
Die zyprische Holding bietet vielerlei Gestaltungsmöglichkeiten, auf die hier im Einzelnen nicht eingegangen werden kann. Einige wesentliche Merkmale sind folgend aufgeführt.
Wir empfehlen Ihnen, uns gegebenenfalls zur Beratung Ihrer eigenen Bedürfnisse zu kontaktieren.
Zypern bietet ein sehr günstiges Umfeld für Fondsgesellschaften (ICIS; „International Collective Investment Schemes“). Das zyprische Gesetz für Internationale Fondsgesellschaften (International Collective Investment Schemes Law, 47(I)/1999) unterscheidet von der Struktur her vier verschiedene Rechtsformen von Fondsgesellschaften:
Des Weiteren werden Fonds nach ihren Zielen unterschieden:
Internationale Geschlossene Fonds
Nur gebietsfremde natürliche und juristische Personen können Anteilseigner Internationaler Geschlossener Fonds sein. Das Fondvermögen muss entsprechend aus dem Ausland stammen. Das Kapital muss mindesten USD 100.000 betragen und kann nach der Gründung nicht geändert werden. Fondsanteile können an die Öffentlichkeit oder an „erfahrene Investoren“ vermarktet werden. Als Private Fondsgesellschaft gegründete Geschlossene Fonds (Begrenzung der Anteilseigner auf höchstens 100 Personen) sind von der vorstehenden Bestimmung befreit. Geschlossene Fondsgesellschaften können, wie auch alle anderen, unten aufgeführten Formen von Fondsgesellschaften, zeitlich limitiert gegründet werden.
Internationale Offene Fonds
Sowohl ansässige als auch gebietsfremde natürliche und juristische Personen können Anteilseigner Internationaler Offener Fonds sein,
das Kapital eines Offenen Fonds ist veränderlich.
Internationale Fondsstiftungen
Internationale Fondsstiftungen kombinieren das Fonds- und das Stiftungsrecht und sind entsprechend als Stiftung (Trust) gegründete Fondsgesellschaften.
Internationale Investitionspartnerschaften mit Begrenzter Haftung
Internationale Investitionspartnerschaften mit Begrenzter Haftung sind Personengesellschaften begrenzter Haftung, ähnlich der deutschen KG oder der englischen LLP, die mit entsprechenden Genehmigungen nach dem Gesetz für Internationale Fondsgesellschaften als Fondsgesellschaft tätig sind.
Öffentliche Fondsgesellschaften
Öffentliche Fondgesellschaften sind Fondsgesellschaften, die Fondsanteile in der Öffentlichkeit bewirbt und an diese verkauft. Öffentliche Fondgesellschaften sind an alle Vorschriften des Gesetzes für Internationale Fondsgesellschaften gebunden.
Fondgesellschaften für „erfahrene Investoren“
Als „erfahrene Investoren“ gelten folgende natürliche und juristische Personen:
Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren können auf Antrag von bestimmten Auflagen des Gesetzes für Internationale Fondsgesellschaften entbunden werden.
Anteilscheine von Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren müssen mindesten USD 50.000 oder den entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung betragen.
Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren dürfen keine Inhaberanteilscheine ausgeben und dürfen ihre Anteilscheine unter keinen Umständen an die Öffentlichkeit vermarkten.
Private Fondsgesellschaften
Ähnlich wie die vorgenannten Fondsgesellschaften für erfahrene Investoren unterliegen Private Fondsgesellschaften bestimmten Limitierungen:
Private Fondsgesellschaften werden als Offene Fonds gegründet.
Genehmigungen
Nach der bisherigen Gesetzgebung mussten alle Arten von Fondsgesellschaften von der Zentralbank genehmigt werden. Es wird momentan (April 2009) jedoch eine Gesetzesänderung dahingehend erwartet, dass die Zentralbank in Zukunft nur noch maximal auf 100 Anleger begrenzte Fondsgesellschaften genehmigen wird.
Fondsgesellschaften, die mehr als 100 Anleger avisieren, werden eine Genehmigung der zyprischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Cyprus Securities & Exchange Commission, CySEC) benötigen.
Fondsverwalter
Das Vermögen einer Fondsgesellschaft darf nicht von dem Management der Fondsgesellschaft, sondern muss von einem externen Verwalter verwaltet werden. Verwalter können Banken und andere Gesellschaften sein, die gegebenenfalls ihre Befähigung nachweisen müssen.
Niederlassungspflicht
Für Internationale Fondsgesellschaften besteht in Zypern keine Niederlassungspflicht. Sollte eine Internationale Fondsgesellschaft über keinen voll eingerichteten Verwaltungssitz in Zypern verfügen, muss ein örtlicher Repräsentant benannt werden, der als autorisierter Vertreter gegenüber den Aufsichtbehörden auftritt.
Besteuerung
Internationaler Fondsgesellschaften sind in folgendem steuerlichen Rahmen tätig:
Zusammenfassend und im praktischen Sinne zahlen Internationale Fondsgesellschaften lediglich Körperschaftssteuer auf im eigenen Namen erwirtschaftete Zinserträge.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns sehen eine Besteuerung von Aktien- und Wertpapiergewinnen ausschließlich in Zypern vor. In Zypern sind Gewinne dieser Art jedoch von jeglicher Besteuerung ausgenommen.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details, wenn Sie an der Auflage von Fonds in Zypern interessiert sind.
Zyprische Trusts (Stiftung, Treuhand) bieten Investoren verschiedenster Interessen einzigartige Möglichkeiten und heben sich positiv von Trusts vieler anderer Rechtssysteme ab.
Heutige Trusts basieren auf dem Trustgesetz von 1992, welches das seit britischen Kolonialzeiten bestehende Trustrecht modernisiert hat.
Zyprische Internationaler Trusts sind steuerfrei und können für eine Vielzahl von Investments eingesetzt werden.
Ein zyprischer Internationaler Trust besteht aus folgenden Beteiligten:
Nicht steuerpflichtige zyprische Gesellschaften dürfen als Sachverwalter des Trusts eingesetzt werden. Nicht steuerpflichtige zyprische Gesellschaften bieten den wesentlichen Vorteil, nicht der 10 prozentigen Körperschaftssteuer zu unterliegen, die sonst auf die Gewinne aus Dienstleistungen gezahlt werden müssten.
Ein zyprischer Internationaler Trust muss folgende Merkmale aufweisen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen:
Wichtig: Sowohl der Stifter als auch der Verwalter oder die Anspruchsberechtigten können in Form nicht steuerpflichtiger zyprischer Gesellschaften auftreten. Der Trust gilt dann weiterhin als Internationaler Trust. Dies ist gegenüber den Voraussetzungen anderen Staaten ein wesentlicher Unterschied, der dem Stifter viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Internationale Trusts sind auf die Dauer von 100 Jahren ausgelegt und sind in der Regel unwiderrufbar. Eine Widerrufbarkeit kann in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden, allerdings werden solche Trusts von den Steuerbehörden in Zypern als suspekt angesehen. Eine weitere Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Trustverhältnisses wäre, wenn Gläubiger die Beendigung des Trusts beantragen und nachweisen können, dass der Trust lediglich mit dem Ziel des Betruges gegründet wurde. Die Beweispflicht liegt bei den Gläubigern. Eine derartige Eingabe muss innerhalb von zwei Jahren nach Stiftung des in Frage kommenden Vermögens erfolgt sein.
Das zyprische Recht sieht die Möglichkeit vor, einen Internationalen Trust späterhin in einen Nationalen Trust umzuwandeln, und umgekehrt.
Diskretion ist ein wesentliches Merkmal des Trusts. Soweit nicht von einem Gericht angeordnet, dürfen Stifter, Sachverwalter, Protektor und Anspruchsberechtigte keine Informationen offenbaren. Zuwiderhandlungen stehen unter hoher Strafe.
Ein besonderes Merkmal der zyprischen Trusts ist, dass ein sogenannter Protektor eingesetzt werden kann. Der Protektor erscheint nicht in der Stiftungsurkunde.
Die Aufgabe des Protektors ist es, den Trustverwalter zu kontrollieren. Dabei hat der Protektor nicht das Recht, in die Verwaltungstätigkeit des Verwalters einzugreifen. Er hat jedoch das Recht, den Verwalter zu entlassen.
Nach zyprischem Trustrecht dürfen Stifter und Protektor dieselbe Person oder Gesellschaft sein.
Die Gesetzgebung sieht in klarer Form die völlige Steuerbefreiung des Trusts vor, wenn dessen Gewinne und Erträge von Quellen außerhalb Zypern stammen oder aus Quellen außerhalb Zyperns stammend erachtet werden können. Die Steuerbefreiung bezieht sich auch auf jede Form der Erbschaftssteuer.
Zyprische Internationale Trusts sind ausdrücklich von jeder Art einer Registrierung freigestellt.
Einsatzmöglichkeiten und Vorteile eines Trusts:
Einkommen aus dem Ausland
Eine Person mit ausländischem Einkommen, welche dieses Einkommen nicht in den Staat ihres Wohnsitzes zu verbringen wünscht, kann Zahlungen dieses Einkommens auf den Trust leiten.
Investition im Ausland
Eine Person, die im Ausland Investitionen zu tätigen wünscht, aber sicher stellen möchte, dass der Ertrag und die Dividenden dieser Investitionen nicht in den Staat ihres Wohnsitzes transferiert werden, kann entsprechende Zahlungen auf den Trust leiten.
Ausgliederung von Vermögen
Eine Person, die aus fiskalischen oder anderen, zum Beispiel das Erbrecht betreffenden Gründen ihr Vermögen oder einen Teil ihres Vermögens abstoßen möchte, kann dieses Vermögen einem zyprischen Internationalen Trust stiften.
Investment Holdinggesellschaft
Ein Trust in einem Land kann genutzt werden, eine Holdinggesellschaft oder andere Gesellschaft in einem anderen Land zu halten. Diese Art der Steuer- und Vermögensschutzplanung hat viele Vorteile, die Interessen sowohl der Stifter als auch der Anspruchsberechtigten zu schützen.
Weitere Gesichtspunkte der Planung:
Devisenkontrolle
Ein Trust bietet die weitestgehende Möglichkeiten der freien Transferierbarkeit von ausländischem Vermögen.
Diskretion
Gewünschte Diskretion kann erreicht werden, wenn ein treuhändischer Trust die Anteile einer Gesellschaft hält. Dies ist eine beliebte Struktur im Bereich Handel und Finanzdienstleistungen, besonders wenn das Sitzland der Gesellschaft keine Trustkonzepte anbietet.
Vermögensschutz
Personen aus inflationären Staaten können ihr Vermögen unter dem Schutz eines Trusts in starken Währungen anlegen.
Außerdem kann Vermögen vor etwaigen Ansprüchen, Enteignungen, zukünftigen öffentlichen Ansprüchen, richterlichen Anordnungen oder internationalen Beschlagnahmungen geschützt werden.
Trustarten
Es gibt mehrere Arten von Stiftungen, die je nach den Bedürfnissen des Stifters genutzt werden. Die wichtigsten sind folgend aufgeführt.
Der „Trust nach Ermessen“ (Discretionary Trust)
In Anlehnung an das eigentlich „lokale“ Trusts regulierende Trustgesetz Cap. 193 von 1955 kann der Stifter einen sogenannten „Trust nach Ermessen“ gründen, in dessen Stiftungsurkunde der Stifter die Entscheidungsvollmacht des Verwalters erweitern kann.
Ein „Trust nach Ermessen“ garantiert dem Verwalter, Einkommen oder Vermögen des Trusts an in der Stiftungsurkunde festgelegte Anspruchsberechtigte nach eigenem Ermessen zu zahlen oder nicht zu zahlen. Es kann auch dem Ermessen des Verwalters überlassen werden, wann er wem der Anspruchsberechtigten welche Zahlungen zukommen lässt.
Durch diese Regelung haben die Anspruchsberechtigten keinen rechtlichen Anspruch auf etwaige Zahlungen aus den Gewinnen oder dem Vermögen des Trusts, da der Verwalter nach eigenem Ermessen entscheiden kann, Zahlungen zu stunden oder auch zu annullieren.
Wegen seiner vielen Vorteile ist der „Trust nach Ermessen“ die am weitesten verbreitete Form von Trusts in Zypern. Wesentliche Vorteile sind:
Wichtig ist zu erwähnen, dass im Falle von „Trusts nach Ermessen“ der Stifter üblicherweise eine für den Verwalter bindende Willensurkunde erläßt, in welcher er seinen Willen gegenüber den Verwaltern bezüglich beliebiger Aspekte der Stiftungsurkunde festlegt.
Der Definierte Trust (Fixed Trust)
Bei einem definierten oder Fixed Trust ist in der Stiftungsurkunde von vornherein exakt festgelegt, welche Zahlungen aus den Gewinnen oder dem Vermögen des Trusts an welche Anspruchsberechtigten in welcher Höhe zu leisten sind. Der Verwalter führt die entsprechenden Anweisungen ohne eigenes Ermessen entsprechend aus und zahlt den Anspruchsberechtigten ihren Anspruch auf Lebenszeit. Nach Ableben eines der Anspruchsberechtigten oder des Anspruchsberechtigten verfährt der Verwalter mit dem Vermögen des Trusts entsprechend den Anweisungen in der Stiftungsurkunde. Meistens erfolgt eine Weiterzahlung oder Auszahlung an Hinterbliebene etc.
Der Hybrid-Trust
Bei Hybrid-Trusts liegt eine Mischform der beiden vorgenannten Trustformen vor. Es kann zum Beispiel in das Ermessen des Verwalters gestellt werden, Gewinne des Trusts nach seinem Ermessen auszuzahlen, Vermögen des Trusts aber explizit nach den Vorgaben der Stiftungsurkunde, oder umgekehrt.
Der Kommerzielle Trust
Bei einem kommerziellen Trust ist der Verwalter in der Regel eine Gesellschaft, welche aufgrund der Stiftungsurkunde beauftragt ist, für den Trust Geschäfte zu tätigen.
Nach außen hin tritt nur die Gesellschaft auf, da sie alle Geschäfte im eigenen Namen durchführt. Der Trust ist somit nicht erkennbar.
Der Zwecktrust
Zwecktrusts werden für einen bestimmten Zweck gegründet. Ein Zwecktrust kann ein nützliches Hilfsmittel internationaler Steuerplanung sein und zum Beispiel Erträge und Einkommen verschiedener Gesellschaften für Investitionszwecke akkumulieren, statt Einkommen und Vermögen des Trusts an Anspruchsberechtigte auszuzahlen.
Gerne erwägen wir vertraulich mit Ihnen gemeinsam, welche Trustgestaltung Ihren Zielen gerecht würde.