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Ihre Gesellschaft in Zypern aus deutscher Sicht


Im Grundsatz ist festzustellen, dass es auch deutschen natürlichen Personen und Gesellschaften möglich ist, einen Firmensitz in einem steuerlich günstigeren EU-Staat zu führen und so in den Genuss einer niedrigeren Besteuerung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu kommen. Voraussetzung hierfür ist das nachprüfbare Vorhandensein bestimmter Merkmale, an deren vorderster Stelle das Betriebsstättenmerkmal steht.
Zum Betriebsstättenmerkmal lesen Sie bitte die Ausführungen in der entsprechenden Rubrik unten.

Deutschland steht an der Spitze aller EU-Staaten, wenn es um Einfallsreichtum bei der Steuererhebung geht. Dabei scheut Deutschland sich nicht, auch in Deutschland geltendes EU-Recht wissentlich und gewollt nicht anzuwenden. Vielmehr zieht sich das Bundesministerium für Finanzen in eine ruhige Ecke zurück und wartet, bis es durch entsprechende Gerichtsurteile gezwungen ist, zumindest in den das Gerichtsurteil betreffenden Punkten einzulenken.

Ein wichtiges Urteil dieser Art bezüglich der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie war zum Beispiel das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Cadbury-Schweppes (C-196/04, veröffentlicht am 12.09.2006, Urteil im Downloadcenter). In diesem Urteil hat der EUGH die EU-Niederlassungsfreiheit bestätigt und eine Hinzurechnungsbesteuerung von aus dem EU-Ausland erhaltenen Dividenden als rechtswidrig erkannt. In dem sehr detaillierten Urteil stellt der EUGH auch fest, dass „das bloße Ausnutzen von bestehenden Steuergefällen innerhalb der EU nicht als ein solcher Missbrauch anzusehen“ ist.

Das Bundesministerium für Finanzen hat deshalb in 2007 den § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes entsprechend modifiziert. § 8 Abs. 2 AstG schließt nunmehr die Hinzurechnungsbesteuerung für inländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU aus, wenn die Gesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und der Steuerpflichtige dies nachweist.

Um sich aus anderen Paragraphen ergebende Unklarheiten zu beseitigen, hat das Bundesministerium für Finanzen darüber hinaus mit dem Datum des 8.1.2007 eine Handlungsanweisung an die ihm untergeordneten Behörden versandt, welche die Auswirkungen des Cadbury-Schweppes-Urteils bestätigt und die unteren Finanzbehörden anweist, eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (> Betriebsstättenmerkmal). Dieses Schreiben können Sie bei uns anfordern.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details.

 

Das Betriebsstättenmerkmal


Sowohl die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie als auch das Außensteuergesetz, die meisten Doppelbesteuerungsabkommen sowie relevante Gerichtsurteile und Verordnungen setzen eine in dem anderen EU-Staat vorhandene Betriebsstätte voraus, um in den Genuss der niedrigeren Steuern des anderen EU-Staates kommen zu können.

Die Erkennung einer Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft ist an konkrete Merkmale geknüpft, die seitens des deutschen Gesetzgebers natürlich möglichst weitgehend zu seinen Gunsten gestaltet wurden.

Werden die folgenden Einzelmerkmale jedoch erkannt, ist das Betriebsstättenmerkmal gegeben und die Betroffenen kommen auch in Deutschland in den Genuss der steuerlichen Anreize Zyperns (Quellenstaat).

Die Unterhaltung einer Betriebsstätte im Sinne des Bundesministeriums für Finanzen ist gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Gesellschaft unterhält ein Büro in Zypern mit eigener, auf ihren Namen angemeldeter Telefonnummer und bei Anruf jemand erreichbar ist (Anrufbeantworter genügt nicht); außerdem sollte durch Nebenkostenrechnungen der Firmensitz nachweisbar sein. Diesen Service könnten wir Ihnen bieten.

    2. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird erkennbar von Zypern aus unternommen. Dies könnte bedeuten, dass Sie sich nach Zypern begeben und die Geschäftsführung persönlich übernehmen. Wünschen Sie dies nicht, können Treuhanddirektoren eingesetzt werden. Allerdings treten erfahrungsgemäß Bedenken der deutschen Klienten auf, die Geschäftsleitung nicht aus der Hand zu geben. Als Lösung empfehlen wir drei Direktoren, somit würde nach außen hin nicht der Eindruck erweckt, Sie würden als beherrschender Geschäftsführer die Geschäfte von Ihrem Wohnsitz aus leiten. Einer der Direktoren wäre der deutsche Investor, also Sie, die beiden weiteren Direktoren sollten in Zypern ansässig sein. Wir könnten auch diese Bedingung für Sie erfüllen. Selbstverständlich können die in Zypern ansässigen Direktoren auch nach Wahl des Mandanten eingesetzt werden. Es wird außerdem vom Bundesministerium für Finanzen erwartet, dass es sich bei den Direktoren in Zypern um befähigte Personen handelt (womit die früher übliche Nominierung nicht qualifizierter Personen ausgeschlossen werden soll), die in der Regel auch erreichbar sein sollen. Auch diese Bedingung würden wir für Sie erfüllen.
      Die Direktoren müssen, um ihre Managementaufgabe nachweislich ausführen zu können, unterschriftsberechtigt sein. Allerdings kann man die Satzung so gestalten, dass die Alleinunterschriftsberechtigung der in Zypern ansässigen Direktoren auf minimale Angelegenheiten reduziert wird und in wichtigen Dingen immer mit dem deutschen Direktor gemeinsam unterschrieben werden muss. Außerdem kann die Gesellschaft dem deutschen Direktor eine Prokura für Alleinunterschrift ausstellen.

    3. Die Gesellschaft beschäftigt außerdem eine Sekretärin, welche allgemein anfallende Aufgaben erledigt. Diese Bedingung wäre wiederum durch uns erfüllbar.

    4. Die Gesellschaft sollte z.B. wichtige Angebote per Email oder Post von Zypern aus versenden sowie wichtige Verträge in Zypern unterschreiben oder teilweise in Zypern unterschreiben und von Zypern aus versenden.

Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen muss die ausländische, Dividenden zahlende Gesellschaft über Aktiveinkünfte verfügen. Dies ist bei einer Gesellschaft durch die Einrichtung einer Betriebsstätte, (siehe oben) gewährleistet, weil durch diese Betriebsstätte Aktivgeschäfte realisiert werden.

Sollten Sie aus Gründen der Risikominimierung eine der genannten Gesellschaft vorgeschaltete Holdinggesellschaft in Zypern halten und diese Holdinggesellschaft Dividenden ihrer „operativen“ Gesellschaft erhalten, so gelten Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (,nämlich der Holdinggesellschaft,) nach §8 Abs.1 Nr.8 AStG immer und ohne Ausnahme als Aktiveinkünfte.

Da die Holdinggesellschaft allerdings nicht über eine eigene Betriebsstätte im Sinne des Bundesministeriums für Finanzen verfügt, würde eine Holdinggesellschaft allein, die eventuell eine Gesellschaft in Deutschland hält, zwar über Aktiveinkünfte verfügen, nicht aber das Betriebsstättenmerkmal erfüllen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details.

 

Ihre Alternativen


Welche Alternativen hätten Sie, und welche Folgen würden sie bewirken?

Bitte lesen Sie unter „Beispiele“ links, welche Anwendungsmöglichkeiten eine EU-Gesellschaft Ihnen bietet, und welche Struktur für Sie am besten geeigneten wäre.

© Shanda Consult | Stand der Informationen: April 2009 - Tipp: Beste Darstellung in Mozilla Firefox Browser
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